Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

die Ofa-Fraktion hat am 10.04.2024 o. g. Anfrage an den Magistrat gerichtet, hierzu wird wie folgt berichtet:

Vorbemerkung:

Vielen Dank für die Antwort vom 22.03.2024 auf unsere Anfrage vom 23.02.2024 zu „Wohnraumpotential in Offenbach“! Dort heißt es:

„Zeitnah werden die Anmeldungen für folgende Bauvorhaben erwartet:

Der Investor versicherte uns aber in einem Gespräch, dass er auf keinen Fall dem Städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB für das Bauvorhaben „Leben am Ledermuseum“ zugestimmt hätte, wenn die Bedingung gewesen wäre, auch Sozialwohnungen bereitzustellen.

Hierzu haben wir folgende Nachfragen:

Frage 1:

Wie kommt dieser Widerspruch zustande?

Antwort:

Zur Motivation des Vorhabenträgers lassen sich keine Angaben machen. Mutmaßlich stellt sich die Wirtschaftlichkeit durch die dramatische Lage im Immobiliensektor 2024 anders dar, als zum Zeitpunkt der Aussage.

Förderanträge im Bereich der sozialen Mietwohnraumförderung können ausschließlich durch den (späteren) Bestandshalter eingereicht werden. Beantragt werden soll die Förderung durch die Kaufinteressentin, hier die GBO.

Frage 2:

Was versteht man unter „mittelbarer Belegung“?

Antwort:

Geförderte Wohnungen werden in der Regel unmittelbar, also im Objekt selbst, belegt. Große Bestandshalter, z. B. die GBO, können ersatzweise auch nicht geförderte Wohnungen aus dem eigenen Bestand (mittelbar) belegen. Hierbei wird ein Ausgleich für die Wohnungen im Neubaustandard erwartet, der die Belegung in Bestandswohnungen ausgleicht. Der Ausgleich, in der Regel ein größeres Kontingent an Wohnungen als die geförderten, wird mit dem Ministerium, der Bestandshalterin / Antragstellerin und der Wohnbauförderung ausgehandelt.

Mit freundlichen Grüßen

Paul-Gerhard Weiß
Stadtrat