Offenbach, den 20.09.2026

Herrn
Stadtverordnetenvorsteher
Sven Malsy
im Hause

    Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

    gemäß § 50 HGO richte ich die nachstehende Anfrage an den Magistrat mit der Bitte um Beantwortung innerhalb der geschäftsordnungsgemäßen Frist.

    Vorbemerkung:

    In der Stv-Sitzung am 15.09.2022 wurden eine Änderung der Hauptsatzung (Beschluss 2021-26/DS-I(A)0335 ) und eine Änderung der Geschäftsordnung (2021-26/DS-I(A)0334) beschlossen: Diese sind die Rechtsgrundlage für das Live-Streaming der Stadtverordnetensitzungen. Weder die Hauptsatzung noch die Geschäftsordnung enthalten Aussagen über die Speicherfrist dieser Aufnahmen oder über die Dauer der Zurverfügungstellung im Internet. Sie werden aber nur wenige Wochen zur Verfügung gestellt.

    Der erste Beschluss zu diesem Thema (2011-16/DS-I(A)0079/1) wurde schon 2011 gefasst. In diesem Beschluss wurde u.a. festgelegt, dass der Magistrat prüfen und berichten solle, wie ein Konzept für ein Rathaus-TV in Offenbach aussehen könnte. Dies sollte der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Dabei sollten u.a. folgende Konzepte beachtet werden:

    Dieser Prüfbericht ist nie vorgelegt und der Beschluss von 2011 nie aufgehoben worden.

    Stattdessen gab es im Januar 2022 einen anderen Beschluss (2021-26/DS-I(A)0199), in dem festgelegt wurde, dass nicht der Magistrat, sondern der Stadtverordnetenvorsteher hierzu prüfen und berichten möge. Die oben zitierten Konzepte des Antrags von 2011 waren in diesem Beschluss von 2022 nicht mehr enthalten. In seinem daraufhin angefertigten Bericht empfahl der Stadtverordnetenvorsteher, dass der Ältestenrat „eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen auszusprechen“ soll. Die Niederschriften der Sitzungen des Ältestenrats sind leider nicht öffentlich und Informationen daraus dürfen nicht weitergegeben werden. Der Ältestenrat ist auch kein Beschlussorgan, sondern kann nur Empfehlungen aussprechen, die später von der Stadtverordnetenversammlung befolgt oder abgelehnt werden können.

    Seit dem Februar 2023 ist der jeweils letzte Live-Stream einer Sitzung öffentlich zugänglich, allerdings nur einige Wochen lang. Die Festlegung einer Zeitbegrenzung müsste politisch legitimiert werden. Aber nirgendwo ist ein Beschluss oder eine Rechtsgrundlage dafür auffindbar.

    Es gibt Stadtverordnete, die die Zeitbegrenzung folgendermaßen rechtfertigen: Es gebe keine Rechtsgrundlage in der HGO für eine dauerhafte Speicherung der Reden, die in der Stadtverordnetenversammlung gehalten wurden, daher sei ist hier die DSGVO einschlägig, die das verbiete.

    Dies ist so pauschal nicht richtig: Richtig ist ein engerer Teil der Aussage: Im Juli 2022 enthielt die HGO keine ausdrückliche Regelung, die der Stadt erlaubte, Livestream-Aufzeichnungen dauerhaft im Internet bereitzustellen. Das ist etwas anderes als zu sagen, eine dauerhafte Speicherung sei nach der DSGVO verboten. 2025 kam mit der Kommunalrechtsnovelle 2025 eine Regelung, dass „die Hauptsatzung eine Echtzeitübertragung von öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung in Bild und Ton im Internet zulassen und Bestimmungen treffen kann, in welchem Umfang Aufzeichnungen von öffentlichen Sitzungen zum Abruf bereitgestellt werden.“ (§ 52 HGO).

    Aus der DSGVO lässt sich keineswegs ein generelles Verbot dauerhafter Speicherung ableiten: Die DSGVO kennt insbesondere den Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO: Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Da einzelne Stadtverordnete der Aufnahme und Veröffentlichung widersprechen können, können ihre schutzwürdigen Belange entsprechend berücksichtigt werden. Es folgt also keineswegs ein generelles Verbot dauerhafter Speicherung.

    Der Anbieter ParlamentsTV betreibt bei anderen Hessischen Kommunen tatsächlich richtige Videoarchive. Beispielsweise können bei Dieburg Sitzungen nach dem Livestream dauerhaft abgerufen werden; dort wird ausdrücklich von einem „Videoarchiv“ gesprochen /1/.

    Die Entscheidung, wie lange die Videos öffentlich zugänglich sind, kann also nicht nur juristisch begründet werden, sie ist stattdessen politisch. Die Entscheidung über die Dauer der öffentlichen Bereitstellung ist daher nicht unmittelbar aus der HGO oder der DSGVO abzuleiten, sondern müsste auf einer entsprechenden politischen Festlegung beruhen. Eine solche Entscheidung muss außerdem transparent erfolgen und nicht in einem intransparenten Beschluss des Ältestenrats, der nur empfiehlt und nicht beschließt, dessen Protokolle nicht veröffentlicht werden und aus dessen Verhandlungen nicht mal berichtet werden darf.

    Es gibt auch ein Hessisches Archivgesetz (§ 4 HArchivG). Es trat zwar erst am 25. Oktober 2022 in Kraft, aber bereits das vorherige Hessische Archivgesetz enthielt entsprechende Archivierungsvorschriften. Es sieht vor, dass alle Unterlagen der Gemeinden dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden und die Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Das gilt auch für digitale Unterlagen. Unter (2) legt es u.a. fest:

    (2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

    1. besonderen Rechtsvorschriften über Geheimhaltung oder den Datenschutz unterworfen sind,
    2. aufgrund besonderer Vorschriften in der Verarbeitung hätten eingeschränkt, gelöscht oder vernichtet werden müssen.

    Ein öffentliches Archiv darf nicht mit einer verwaltungsinternen Registratur verwechselt werden /2/.

    /1/ https://www.dieburg.de/rathaus-politik/mitteilungen-der-stadt/pressemitteilungen/pressearchiv/pressearchiv-2023/parlaments-tv-archiv
    /2/ https://archivberatung.hessen.de/rechtsfragen/aufbewahrungsfristen

    Hierzu haben wir folgende Fragen:

    1. Hat die Stadt die früheren Aufzeichnungen gelöscht oder nur die öffentliche Bereitstellung beendet?
    2. Falls sie gelöscht wurden, gibt es hierzu Datenschutz- oder Löschkonzepte, die die Dauer der Speicherung bzw. Veröffentlichung der Aufzeichnungen betreffen?
    3. Können wir diese einsehen?
    4. Falls sie nicht gelöscht wurden, wo sind die Aufzeichnungen gespeichert?
    5. Handelt es sich dabei um ein öffentlich zugängliches Archiv?
    6. Falls nicht, wie wird die archivrechtlich erforderliche Aufbewahrung der Aufzeichnungen sichergestellt?
    7. Wer hat die zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung der Aufzeichnungen beschlossen?
    8. Gibt es hierzu eine Dokumentation?
    9. Können wir die Niederschriften bzw. die entsprechenden Auszüge aus den Niederschriften der Ältestenratssitzungen, die sich mit dem Thema befasst haben, bekommen?
    10. Falls nicht, was ist dafür die Rechtsgrundlage? Ist sie mit dem Archivgesetz vereinbar?
    11. Können wir die Leistungsbeschreibung, das Angebot und den Auftrag bzw. Vertrag mit dem beauftragten Dienstleister einsehen?
    12. Warum werden die Videos nicht mit einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht? Was ist die Rechtsgrundlage?

    gez.
    Dr. Annette Schaper Herget
    Stadtverordnete


    WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner