Offenbach, den 24.02.2026

Herrn
Stadtverordnetenvorsteher
Stephan Färber
im Hause

Vorbemerkung:

Am 29.04.2025 schreibt das Regierungspräsidium Darmstadt in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan NR. 655 „Energiewerk Dietzenbacher Straße“ (veröffentlicht am 05.08.2025, https://pio.offenbach.de/archiv/PIO/2025/2025-00021341.pdf):

„Im nachgelagerten Bebauungsplanverfahren ist der Bedarf der Flächeninanspruchnahme endgültig nachzuweisen, damit die Teillöschung aus dem Landschaftsschutzgebiet erfolgen kann.“ (S. 5)

und „In der Begründung wird auf Seite 19 ausgeführt, dass das Teillöschungsverfahren bzw. die Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt und parallel zum Bauleitplanverfahren erfolgt.“

und „Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan vor Abschluss des förmlichen Teillöschungsverfahrens nicht gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt werden darf.“ (S. 17)

Danach sind Baumfällungen erst möglich, wenn das Teillöschungsverfahren abgeschlossen ist. Sonst wären die bereits vollzogenen Fällungen illegal.

Das Bild zeigt Gelände südlich des Kraftwerks, auf dem bereits Fällungen vollzogen worden sind:

Hierzu haben wir folgende Fragen:

  1. Gibt es mittlerweile eine Ausnahmegenehmigung zugunsten der EVO, nach der der Geltungsbereich für das erweiterte Müllheizkraftwerk aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen wurde?
  2. Wenn nicht, ist der Bedarf der Flächeninanspruchnahme inzwischen endgültig nachgewiesen?

gez.
Dr. Annette Schaper Herget
Fraktionsvorsitzende



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