12.12.2024

Herrn
Stadtverordnetenvorsteher
Stephan Färber
im Hause

Anfrage der Ofa-Fraktion nach § 50 HGO

Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

gemäß § 50 HGO richten die Stadtverordneten der Ofa-Fraktion die nachstehende Anfrage an den Magistrat mit der Bitte um Beantwortung innerhalb der geschäftsordnungsgemäßen Frist.

Vorbemerkung:

In der Anlagerichtlinie der Stadt Offenbach heißt es in § 6 (Die Sicherheit der Geldanlage) Abs. 5:

„Die/der Kassenverwalter/in bzw. die/der in den jeweiligen Gesellschaften Zuständige/r ist für die Einhaltung der Regelungen nach Abs. 1 – 4 zuständig.“

Mit diesem Amt geht eine besondere Verantwortung einher.

Die Regelungen nach Abs. 1 – 4 beschreiben Pflichten der Gesellschaft zur Gewährleistung der Sicherheit von Anlagen, wie das Einholen eines Ratings von Schuldnern, die Berücksichtigung des Ratings des Schuldners und abhängig von Umständen besonders sorgfältige Prüfungen der Geldanlage.

https://pio.offenbach.de/index.php?aktiv=doc&docid=2023-00019788

Hierzu haben wir folgende Fragen:

  1. Welche fachliche Qualifikation muss die in §6 (5) genannte Person vorweisen, um die Sicherheit der Geldanlagen zu beurteilen?
  2. Welche Macht hat diese Person, einzuschreiten, wenn Entscheidungen gegen ihre Einschätzung getroffen werden?
  3. Haftet die Person für Fehlentscheidungen?
  4. Wenn nicht, wer haftet dann?


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Annette Schaper Herget
Fraktionsvorsitzende