Parkplatz
Bild: Parkplatz (Quelle: Pixabay License, Free for commercial use, No attribution required)

Als Knöllchenposse bezeichnete die Offenbach Post in ihrer Ausgabe vom 19. Mai 2022 den Umstand, dass die digitale Parkraumüberwachung des Parkplatzes am Roller-Möbelmarkt auch die Falschen getroffen habe. Neben den Parksündern, die den Kunden-Parkplatz widerrechtlich genutzt hatten, wurden auch Kunden eines Gastronomiebetriebs zur Kasse gebeten. Denen war die Nutzung des Parkplatzes jedoch ebenfalls gestattet, wie berichtet wurde.

Ob die Software der künstlichen Intelligenz nun zu dumm war (laut Schlagzeile der Print-OP), um die richtigen Parksünder zu identifizieren oder die Grillhausbesucher reihenweise abkassiert wurden (laut Schlagzeile der Online-OP) soll jetzt nicht Gegenstand der Betrachtung sein.

Wesentlich interessanter erscheinen einige Fragen zum Datenschutz, der uns allen auch bei einem so banalen Vorgang wie dem Parken auf einem Parkplatz begegnen kann. In dem beschriebenen Falle handelt es sich um einen privaten Parkplatz.

Videoüberwachung: Erhebung personenbezogener Daten

Die Aufnahme von Personen auf einem öffentlichen oder privaten Gelände einer Firma stellt eine Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hierfür muss es eine rechtliche Grundlage geben, die die Datenerhebung über eine Kameraüberwachung rechtfertigt.

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f der Datenschutzgrundverordnung ist dieses das sogenannte berechtigte Interesse. Der Parkplatzbesitzer hat ein berechtigtes Interesse, die Nutzung seines Parkplatzes nur durch Kunden zu schützen und Falschparker abzuwehren.

Der § 4 (Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) definiert zur Zulässigkeit in Abs. 1 Ziff. 3 das Vorliegen eines berechtigten Interesses für konkret festgelegte Zwecke. Auch wird hier die Videoüberwachung von Einkaufszentren oder Parkplätzen erwähnt und diese Orte definiert, bei denen der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse gilt. Der Schutz bezieht sich hier auf die Personen, nicht auf den Parkraum im Sinne eines Eigentums.

Personenbezogen sind die Daten, wenn die Personen auf den Kameraaufnahmen zu erkennen sind oder auch die Kennzeichen der Fahrzeuge erfasst sind, aus denen Personen zugeordnet werden können.

Neben der Formulierung des berechtigten Interesses muss auch eine Interessensabwägung erfolgen. Darunter ist zu verstehen, dass die Interessen der beteiligten Parteien ganz genau und gründlich abzuwägen sind. Pauschale Anführungen von Argumenten wie die Sicherheit von Personen, Schutz des Eigentums usw. sind meist nachvollziehbar, aber in vielen Fällen nicht automatisch überwiegend.

Der bisher erfolgte konkrete Missbrauch des Eigentums (die nichtberechtigte Nutzung des Parkplatzes) ist ein Argument für die Überwachung durch Kameras. Das Gelände eines Betriebes zu überwachen ist also möglich, insofern es sichtbar für die Menschen ist, welche das Gelände betreten, es ausgeschildert ist, dass das Gelände mit einer Videoüberwachung überwacht wird und man aufgezeichnet wird. Es ist allerdings nicht erlaubt, die öffentliche Straße oder das angrenzende öffentliche Gelände zu filmen und mit der Kamera zu überwachen.

Parkplatzkamera
Parkplatzkamera (Quelle: Pixabay License, Free for commercial use, No attribution required)

Private Parkraumüberwachung durch Dritte

Die Parkraumüberwachung auf dem Parkplatz des Roller-Möbelmarktes erfolgt durch das private Unternehmen Parkvision. Auf seiner Webseite betont das Unternehmen:

Personen, Tiere und personenbezogene Daten werden mithilfe unserer hauseigenen intelligenten Software unkenntlich gemacht und getrackt. Konformer Datenschutz wird bei Parkvision gewährleistet.

Seinen Kunden verspricht das Unternehmen eine Digitale Aufsicht ihrer Fläche.

Die Falschparker sollen schnell merken, dass durch die exakte Parkzeiterfassung rund um die Uhr der herkömmliche Parkvorgang auf fremder Stellfläche nicht mehr funktioniert.

Das Unternehmen garantiert ein rechtskonformes, übersichtliches Beschilderungskonzept. Die Parkplatznutzer sind demnach über die digitale Kameraüberwachung informiert.

Wir haben uns das vor Ort angesehen. Auf dem Parkplatz sind überall große Schilder mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Hinweisen zum Datenschutz bei Videoüberwachung (gem. § 4 BDSG, Artikel 13 und 14 DSGVO) angebracht. Man muss aber schon vor diesen Schildern stehen und die Regelungen durchlesen. Aus dem Auto heraus ist das Kleingedruckte nicht zu lesen.

Das Unternehmen beruft sich auf folgende Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und informiert die Parkplatznutzer darüber:

Wertvolle Statistiken: Parkraumüberwachung, Datensammeln und Datenschutz

Einige Fragen hinsichtlich des Datenschutzes tauchen jedoch auf, denn das Unternehmen verspricht seinen Kunden zusätzlich „Wertvolle Statistiken“.

Unsere digitale Parkraumaufsicht kann Auslastung, Personenanzahl, Heatmap, Parkdauer, Geschlechter und Fahrzeugart angenehm, einfach DSGVO-Konform & anonymisiert auswerten. Optimieren Sie Geschäftsabläufe und Marketingmaßnahmen mit unseren kostenfreien Statistiken“ […] „Nutzen Sie die anonymisierten Daten unserer digitalen Parkraumaufsicht für Marketingmaßnahmen. Unterstützen Sie mit diesen wertvollen Hinweisen Ihre Marketingstrategien und ermitteln dadurch optimale Standorte auf Ihren Flächen für Werbekampagnen.“

Diese Statistiken beruhen auf den erhobenen Daten aus der Videoüberwachung, die der Parkplatzbesitzer aufgrund seines definierten berechtigten Interesses durchführen kann. Fragwürdig ist allerdings die Weiterwertung von erhobenen Daten zu Marketingzwecken. Hier ist ein vollkommen anderer Zweck der Datenverwendung zu erkennen, der nicht mehr aus dem berechtigten Ausgangsinteresse des Parkplatzbesitzers abzuleiten ist. Das Geschäftsmodell des privaten Parkraumüberwachers spielt hier also eine datenschutzrelevante Rolle.

Vor Ort haben wir auf den Schildern mit den AGB und Datenschutzerläuterungen keinen Hinweis auf die Verwendung der erhobenen Daten zu Marketingzwecken gefunden.

Als Offenbach für alle interessieren uns für diese Vorgänge und die dahinterstehenden gesetzlichen Regelungen. Die Ofa steht für den Schutz der Rechte der Bürgerinnen und Bürger, Transparenz, Datenschutz und Bürgerbeteiligung. Wir haben uns daher mit dem Unternehmen in Verbindung gesetzt und um weitere Erklärungen zu den datenschutzrechtlichen Grundlagen gebeten.

Ein solch alltägliches Ereignis, wie das Parken eines Autos zeigt, wie sehr wir alle von der Erfassung unserer räumlichen Aktionen und der Nutzung unserer Daten durch Dritte betroffen sein können.

Das ist mehr als eine Posse. Hier geht es um das Grundrecht auf Datenschutz und wir hinterfragen einfach, was da draußen so alles vor sich geht.

Eine Antwort

  1. Was wäre, wenn ihr persönlicher, von ihnen monatlich teuer bezahlter Parkplatz vor ihrer Haustür ewig von Fremdparkern belegt wäre? Wenn sie mit ihren Einkaufstüten dann weit laufen müssten um nach Hause zu kommen? Und das jeden Tag.
    Würden sie nicht auch, wäre dies theoretisch möglich, versuchen, dies unter allen Umständen zu verhindern?
    Oder stellen sie dich doch einfach vor, sie würden gerne eine Couch bei Roller einkaufen und diese gleich mit nach Hause nehmen. Und dann ist der Parkplatz bis auf das letzte Eckchen belegt von den Angestellten der großen Firmen ringsherum, von Urlaubern, die ihre Autos mehrere Wochen dort abstellen weil sie in die Heimat reisen und den Besuchern des Schnellrestaurants gleich nebenan. Wenn sie dann mit ihrer Couch mehrere 100 Meter laufen müssen, da sie als Kunde ja keinen Parkplatz bekamen, wären sie dann nicht auch sauer? Natürlich dann auf das Möbelhaus, auf wen auch sonst. Auf jeden Fall hat Roller immer den schwarzen Peter. Es wird geschimpft und negativ geurteilt von allen Falschparkern, gibt es keinen Parkplatz schimpfen alle Kunden, die mit ihren Einkäufen ewig weit laufen müssen. Vielleicht denken die alle einmal darüber nach.

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